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StPO/ZH 10 Abs. 5
Unentgeltlicher Rechtsbeistand für Geschädigten für das Nichtigkeitsverfahren
04.11.2002
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UN020092
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Für Nichtigkeitsverfahren ist einem Geschädigten nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn - abgesehen von den weiteren Voraussetzungen - wenigstens begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gegeben sind, sich mit anderen Worten also die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erweist.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
04.11.2002
UN020092
StPO/ZH 10 Abs. 5
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
