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StPO/ZH 10 Abs. 5

Unentgeltlicher Rechtsbeistand für Geschädigten für das Nichtigkeitsverfahren

04.11.2002 | UN020092 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Für Nichtigkeitsverfahren ist einem Geschädigten nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn - abgesehen von den weiteren Voraussetzungen - wenigstens begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gegeben sind, sich mit anderen Worten also die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erweist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

04.11.2002

UN020092

StPO/ZH 10 Abs. 5

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011