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StGB 69, StPO/ZH 43
Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung
16.06.2003
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2002/198 S
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft oder Überhaft ist eine Frage des kantonalen Rechts. Ebenso die Frage, ob Untersuchungshaft auf eine ausgefällte Freiheitsstrafe angerchnet werden darf, womit ein Entschädigungsanspruch entfällt. Das Kassationsgericht folgt (weiterhin) dem Grundsatz der Tatidentität für die Anrechenbarkeit von Untersuchungshaft.
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
16.06.2003
2002/198 S
StGB 69
StPO/ZH 43
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
