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StPO/ZH 31, StPO/ZH 39a, StPO/ZH 35

Mitwirkungspflicht des Geschädigten bei der Untersuchungsführung

18.02.2003 | UN020070 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Darf eine Untersuchung mangels Kooperation der Geschädigten eingestellt werden?Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass grundsätzlich jede Strafanzeige an die Hand zu nehmen und zu erledigen bzw. bei fehlender eigener Zuständigkeit an die kompetente Behörde weiterzuleiten ist. Unklare und unvollständige Anzeigen können dem Anzeigeerstatter zur Verdeutlichung und Ergänzung zurückgesandt werden. Bevor der Bezirksanwalt eine eigentliche Untersuchung durchführt, hat er sich darüber zu vergewissern, ob die vorliegenden Akten (Strafanzeigen, Polizeirapporte etc.) genügend Anlass dazu geben, eine Untersuchung einzuleiten. Notwendig ist ein ausreichender Anfangstatverdacht, der einen solchen Schritt rechtfertigt (Erw. II.6 b). Nach dem Offizialprinzip hat der Staat das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen, mithin alle zur Kenntnis der staatlichen Strafverfolgungsorgane gelangenden Straftatbestände unabhängig vom Willen der Geschädigten in den dafür vorgesehenen strafprozessualen Formen zu ahnden. Damit wird die Sicherung des Rechtsfriedens und der Gesellschaft schlechthin bezweckt (Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, N 81 f.). Die Durchführung des Strafverfahrens soll mit Ausnahme des Antragsdeliktes nicht vom entsprechenden Willen des vom Delikt Betroffenen, also vor allem des Geschädigten, abhängen (Schmid, a.a.O. N 82). Das strafprozessuale Legalitätsprinzip besagt, dass es Pflicht der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Gerichte) ist, bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe und der erforderlichen Prozessvoraussetzungen die ihnen bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen und die verantwortlichen Täter bei festgestellter Strafbarkeit einer Verurteilung zuzuführen (Schmid, a.a.O., N 95). Dem Legalitätsprinzip steht im Kanton Zürich ein beschränktes Opportunitätsprinzip gegenüber. So wird in § 39a StPO festgehalten, die Staatsanwaltschaft und die Bezirksanwaltschaft können auf die weitere Verfolgung einer Straftat verzichten und die Untersuchung einstellen, sofern nicht wesentliche Interessen der Strafverfolgung oder des Geschädigten entgegenstehen und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage, ob eine Untersuchung einzustellen ist, kann sich erst stellen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen worden sind, dies ist aber vorliegend zu verneinen. Vorliegend durfte zwar der Bezirksanwalt darauf vertrauen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer innert Frist die verlangten Beweismittel einreichen würde, da vor allem die Geschädigten die geltend gemachten Vorwürfe hätten konkretisieren und substantiieren können, jedoch führt die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers 2 nicht dazu, dass der Bezirksanwalt die Untersuchung einstellen durfte. Dem steht das Offizial- und Legalitätsprinzip entgegen. Die Untersuchungsbehörde hatte in Erfüllung ihrer staatlichen Pflichten von sich aus die Untersuchung voranzutreiben. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers 2 nicht gerade kooperativ war, darf dies nicht der Grund für eine Einstellung der Untersuchung sein, jedenfalls dann, wenn es den Untersuchungsbehörden möglich ist, auch ohne Mithilfe eines Anzeigeerstatters oder Geschädigten sachdienliche Abklärungen zu treffen (Erw. II.6e).Die Pflicht der Untersuchungsbehörde, sich die notwendigen Unterlagen bei den Angeschuldigten zu beschaffen und diese zur Sache zu befragen, kann nicht an die Geschädigten delegiert werden (Erw. II.6f).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

18.02.2003

UN020070

StPO/ZH 31
StPO/ZH 39a
StPO/ZH 35

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011