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SchKG 10 Abs. 1 Ziff. 4, SchKG 13, SchKG 17 Abs. 1
Befangenheit, rechtsgeschäftliches Handeln, Aufsichtsbeschwerde
11.05.2004
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NR040021
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Auf einen mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Konkursmasse beauftragten Rechtsanwalt finden die Ausstandsgründe von Art. 10 SchKG keine Anwendung. Die Beauftragung eines solchen Vertreters der Masse stellt keine anfechtbare Verfügung des Konkursamtes dar. Erfolgt ein Ausstandsbegehren gegen den Konkursbeamten nicht im Zusammenhang mit einer anfechtbaren Verfügung, so ist dieses als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren finden die kantonalen Kosten- und Entschädigungsbestimmungen Anwendung
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
11.05.2004
NR040021
SchKG 10 Abs. 1 Ziff. 4
SchKG 13
SchKG 17 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
