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SchKG 10 Abs. 1 Ziff. 4, SchKG 13, SchKG 17 Abs. 1

Befangenheit, rechtsgeschäftliches Handeln, Aufsichtsbeschwerde

11.05.2004 | NR040021 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Auf einen mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Konkursmasse beauftragten Rechtsanwalt finden die Ausstandsgründe von Art. 10 SchKG keine Anwendung. Die Beauftragung eines solchen Vertreters der Masse stellt keine anfechtbare Verfügung des Konkursamtes dar. Erfolgt ein Ausstandsbegehren gegen den Konkursbeamten nicht im Zusammenhang mit einer anfechtbaren Verfügung, so ist dieses als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren finden die kantonalen Kosten- und Entschädigungsbestimmungen Anwendung

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

11.05.2004

NR040021

SchKG 10 Abs. 1 Ziff. 4
SchKG 13
SchKG 17 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011