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OR 269a lit. b und e, OR 269d, OR 270b, OR 270e, VMWG 18, ZPO 92

ZMP 2024 Nr. 8: Aufeinanderfolgende Mietzinserhöhungen. Streitwert des Anfechtungsverfahrens bei unangefochten gebliebener zweiter Erhöhung.

28.05.2024 | MJ240030-L/Z1 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Ficht der Mieter eine erste Erhöhung an, nicht aber eine zweite, die während der Dauer des Verfahrens von der Vermieterin gestützt auf Kostenveränderungen oder den Teuerungsausgleich auf der Grundlage des Resultates ihrer ersten Erhöhung ausgesprochen wird, so dürfen beide Seiten die zweite Erhöhung nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass sie später um das Resultat der ersten Anfechtung zu korrigieren ist. Durch einen Verzicht auf eine Anfechtung der zweiten Erhöhung verliert der Mieter einzig das Recht, den prozentualen Umfang der zweiten Erhöhung nachträglich wieder infrage zu stellen. Steht das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens über den ersten mitgeteilten Nettomietzins einmal fest, ist der Nettomietzins auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Erhöhung anhand des Verhältnisses der beiden mitgeteilten Nettomietzinse im Formular der zweiten Erhöhung zu berechnen. Der Streitwert des Anfechtungsverfahrens wird daher von der Tatsache der unangefochten gebliebenen zweiten Erhöhung nicht tangiert und beläuft sich wie sonst auch auf den 20-fachen Betrag der verlangten jährlichen Mietzinserhöhung.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

28.05.2024

MJ240030-L/Z1

OR 269a lit. b und e
OR 269d
OR 270b
OR 270e
VMWG 18
ZPO 92

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011