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ZPO/ZH 280 Abs. 1 und 2, ZPO/ZH 281, ZPO/ZH 64 ff., ZPO/ZH 71, ZPO/ZH 84 Abs. 1, ZPO/ZH 87, BV 29 Abs. 3
Beschwerdefähigkeit, Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozessleitende Entscheide (Rückweisung), zureichende Gründe für eine sofortige Regelung der Nebenfolgen, unentgeltliche Prozessführung, Mittellosigkeit
28.02.2005
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AA040164
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 280 Abs. 2, 281 ZPO/ZH. BeschwerdefähigkeitRückweisungsentscheide im Rekursverfahren unterliegen hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen ohne weiteres der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/2).§§ 64 ff., 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Anfechtung der Kosten- und EntschädigungsfolgenDie Frage der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist eine solche des materiellen Rechts (Erw. II/ 3).§§ 71, 280 Abs. 2 ZPO/ZH. Prozessleitende Entscheide (Rückweisung), zureichende Gründe für eine sofortige Regelung der Nebenfolgen Trifft die Rekursinstanz hinsichtlich einer Frage (Eintretensvoraussetzung) eine endgültige Lösung und weist in der Folge die Sache an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurück, so liegen zureichende Gründe für eine sofortige Regelung der Nebenfolgen für das Rekursverfahren vor (Erw. II/4).§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Prozessführung, MittellosigkeitVermögensarmut verneint (Erw. III/2 mit Minderheitsantrag).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
28.02.2005
AA040164
ZPO/ZH 280 Abs. 1 und 2
ZPO/ZH 281
ZPO/ZH 64 ff.
ZPO/ZH 71
ZPO/ZH 84 Abs. 1
ZPO/ZH 87
BV 29 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
