Druckansicht

OR 336, OR 330a

AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung, die angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und Sozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.

03.01.2024 | AH220121-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
Details

Die Arbeitgeberin ist eine Institution für Menschen mit einer schweren körperlichen
Behinderung, insbesondere für Menschen, die aufgrund ihrer Vorerkrankung generell
und im Kontext mit der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vulnerabel
sind.

Die von der Arbeitgeberin nach Nichteinhaltung von angeordneten Covid-19
Schutzmassnahmen im September 2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung
war nicht missbräuchlich. Der Arbeitnehmer konnte und durfte nicht in guten Treuen
davon ausgehen, die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht rechtmässig
und von ihm nicht einzuhalten. Die Arbeitgeberin ging bei der Kündigung schonend
vor. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erst, nachdem der Arbeitnehmer trotz Gewährung
des "rechtlichen Gehörs" und mehrfacher Androhung arbeitsvertraglicher
Konsequenzen bis hin zur Kündigung abschliessend verweigert hatte, die geltenden
Richtlinien zum Schutz der Klientinnen und Klienten der Arbeitgeberin einzuhalten.

Die Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis ist rechtens.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

03.01.2024

AH220121-L

OR 336
OR 330a

Berufung: Beschluss und Urteil vom 18.10.2024, LA240004-O
Beschwerde am Bundesgericht anhängig (4A_630/2024)

 

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011