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GVG 199, GVG 187 Abs. 1, GVG 183 Abs. 1, StPO/ZH 416
Zulässigkeit der (fristauslösenden) Zustellung des Endentscheids nur an den Verteidiger, keine Fristwiederherstellung bei Direktberufung, obwohl die frühere amtliche Verteidigung ohne Abklärung des Willens des Angeklagten auf Berufungserhebung verzichtet hat.
03.07.2003
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SB030118
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
Details
1. Zwar hält § 187 Abs. 1 GVG fest, die Vorschriften über die Vorladungen seien sinngemäss auch für Endentscheide anzuwenden. Das gilt indes nicht bezüglich der Zustellung des Urteils, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat (§ 176 Abs. 1 GVG). Dann sind weder eine Publikation im Amtsblatt noch vorgängige sachdienliche Aufenthaltsnachforschungen im Sinne von § 183 Abs. 1 GVG notwendig. 2. Gemäss Ansicht des Zürcher Kassationsgerichts hat die amtliche Verteidigung in allen Fällen abzuklären, ob der Angeklagte einen Weiterzug des Urteils wünscht, ansonsten eine Pflichtverletzung vorliege. Werde dies nicht abgeklärt und trotzdem kein Rechtsmittel ergriffen, so führe dies (auf Gesuch) zur Wiederherstellung der versäumten Frist. In casu wird die Fristwiederherstellung dennoch verneint, weil die Verteidigung in guten Treuen von der Ergreifung eines Rechtsmittels absah und der Angeklagte unter falschem Namen untergetaucht war, so dass sie dessen Willen gar nicht eruieren konnte. [Der Entscheid ist aufgrund der Sommergerichtsferien am 15. Juli 2003 noch nicht rechtskräftig.]
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Beschluss
03.07.2003
SB030118
GVG 199
GVG 187 Abs. 1
GVG 183 Abs. 1
StPO/ZH 416
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
