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EMRK 6 Ziff. 1 und 3 lit. b, BV 29 Abs. 2, GVG 167 ff., StPO/ZH 31 und 149

Anspruch auf ein faires Verfahren, Recht des Angeschuldigten auf Akteneinsicht bzw. auf Führung des Entlastungsbeweises, Unerreichbarkeit von Beweismitteln im Strafprozess

31.03.2005 | AC040106 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Voraussetzungen, unter denen von der Unerreichbarkeit von Polizeiakten ausgegangen werden darf (Erw. 4). Prozessuale Folgen der Unerreichbarkeit von Entlastungsbeweisen: Ist die Unerreichbarkeit vom Staat zu vertreten (hier: Weigerung der Herausgabe von Akten), so gebietet eine sachgerechte Kompensation eine Wahrunterstellung zugunsten des Angeschuldigten. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht - im Ergebnis - eine solche Wahrunterstellung vorgenommen (Erw. 5, Erwägungen werden voraussichtlich in ZR veröffentlicht).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

31.03.2005

AC040106

EMRK 6 Ziff. 1 und 3 lit. b
BV 29 Abs. 2
GVG 167 ff.
StPO/ZH 31 und 149

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011