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StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 111; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Anspruch auf ge­nügende (effiziente) Verteidigung; Verletzung der rich­­terlichen Fürsorgepflicht; Ablehnung des Sachverständigen

01.06.2012 | AC110010 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 11 Abs. 2, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH.

Die Stellung eines unsinnigen (weil rechtlich unmög­li­chen) Antrags zum Strafmass wirft die Frage auf, ob der Verteidiger über die für eine genügende Verteidigung not­wendigen rechtlichen Kenntnisse verfügt und ver­pflich­tet das Gericht, diesbezüglich weitere Abklärungen bzw. Vorkehren für die Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (Erw. III/5). Zumindest bei not­wen­diger Verteidigung hat das Gericht von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass auch die Straf­zu­messung Thema der Verteidigungsleistung wird, und zwar auch dann, wenn die Verteidigung im Hauptantrag auf Freispruch plädiert (Erw. III/6.2).

 

§ 111 StPO ZH.

Verwirkung des Anspruchs auf Ablehnung (Erw. III/7.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

01.06.2012

AC110010

StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 111; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011