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ZPO 130 Abs. 1, ZPO 131, ZPO 132 Abs. 1
ZMP 2024 Nr. 10: Eingaben in Papier- und in elektronischer Form. Fehlende Beilagen bzw. Beilagen in ungenügender Zahl. Säumnisfolgen.
10.10.2024
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MH240005-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Eingaben in Papierform sind in genügender Zahl für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Fehlen bei einer elektronischen Eingabe die Beilagen, so hat die betroffene Partei diese innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist entweder elektronisch oder in genügender Zahl in Papierform nachzureichen. Verwendet sie alsdann die Papierform, reicht dabei aber nur ein einziges Exemplar der zahlreichen Beilagen nach, obwohl auf Beklagtenseite 21 Personen involviert sind, erweist sich die – zuvor angedrohte – Nichtbeachtung der Eingabe entgegen einem Teil der Lehre durchaus als verhältnismässig. Es trifft nicht zu, dass das Gesetz diese Rechtsfolge nicht vorsieht, denn die Variante der Ansetzung einer Nachfrist in Art. 131 ZPO stellt systematisch einen Verweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dar.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
10.10.2024
MH240005-L
ZPO 130 Abs. 1
ZPO 131
ZPO 132 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011