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OR 335, OR 718 Abs. 1

AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.

25.01.2024 | AH230077-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
Details

Mit Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung auch Delegierter des Verwaltungsrats ist, ist nicht relevant, ob die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Das ist beim (gegen aussen) im Handelsregister ausgewiesenen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Fall.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

25.01.2024

AH230077-L

OR 335
OR 718 Abs. 1

Berufung abgewiesen mit Urteil vom 12.02.2025, LA240007-O/U

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011