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OR 335, OR 718 Abs. 1
AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.
25.01.2024
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AH230077-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Mit Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung auch Delegierter des Verwaltungsrats ist, ist nicht relevant, ob die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Das ist beim (gegen aussen) im Handelsregister ausgewiesenen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Fall.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
25.01.2024
AH230077-L
OR 335
OR 718 Abs. 1
Berufung abgewiesen mit Urteil vom 12.02.2025, LA240007-O/U
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011