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OR 257, OR 257c, OR 257d, SchKG 102 Abs. 3, VZG 16 ff., BGG 42 Abs. 2, BGG 105, BGG 106
ZMP 2025 Nr. 3: Rechtsnatur von periodisch geschuldeten Mietzinsen. Schicksal von Stundung und Erlass künftiger Mietzinsforderungen nach Eintritt einer betreibungsamtlichen Zwangsverwaltung wegen Pfändung der Mietliegenschaft. Prozessstandschaft des Betreibungsamtes? Verfahren vor Bundesgericht.
04.02.2025
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MJ230001-L-BGer
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Periodisch zu entrichtende Mietzinse stellen keine einheitliche, in Raten fällig werdende Forderung dar. Vielmehr entstehen sie mit jeder Zahlungsperiode neu. Eine Verfügung über künftige Mietzinsforderungen etwa in Form einer Verrechnung, Zession, einer Stundung oder eines Erlasses ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie ist aber nur wirksam, wenn der Vermieter bei Entstehung der Forderung darüber noch die Verfügungsmacht hat. Dies ist nicht mehr der Fall, nachdem im Zuge einer Pfändung eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt eingesetzt hat. Eine Zahlungsverzugskündigung ist daher unabhängig davon gültig, ob eine Stundungs- oder Erlassabrede vor oder nach Eintritt der Zwangsverwaltung getroffen wurde.
Im bundesgerichtlichen Verfahren bedarf Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung einer spezifischen Rüge, inwiefern jene offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Hat die Vorinstanz mit zwei selbständig tragfähigen Begründungen operiert, überprüft das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid nur dann, wenn fundierte Kritik an beiden Begründungen vorgetragen wird, und zwar in der Beschwerdeschrift selber und nicht erst in einer Replik.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
04.02.2025
MJ230001-L-BGer
OR 257
OR 257c
OR 257d
SchKG 102 Abs. 3
VZG 16 ff.
BGG 42 Abs. 2
BGG 105
BGG 106
ZMP 2024 Nr. 1 ZR 2024 Nr. 40
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011