Druckansicht
ZPO 90, ZPO 125 lit. b, ZPO 128 Abs. 3
ZMP 2025 Nr. 4: Verfahrenstrennung als mögliches Mittel zur Behebung einer unzulässigen Klagenhäufung. Ordnungsbusse wegen teils wiederholter mutwilliger Prozessführung.
28.11.2024
|
MJ240011-L / MH240003-L
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details
Liegen zwar Klagebewilligungen für alle in einer einheitlichen Eingabe gestellten Anträge vor, erweist sich aber die Klagenhäufung als unzulässig, kann das Gericht u.a. zum Mittel der Verfahrenstrennung greifen.
Wer als Mieterin kurz vor Ablauf der in einem Vergleich vereinbarten vierjährigen Erstreckung mit unzulässigen Mitteln versucht, den Auszug möglichst lange hinauszuzögern und die Verfahrensdauer zu verlängern, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen. Sobald mehrfache mutwillige Aktionen und eine Abmahnung vorliegen, gelangt der erweiterte Bussenrahmen von Art. 128 Abs. 3 ZPO zur Anwendung.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
28.11.2024
MJ240011-L / MH240003-L
ZPO 90
ZPO 125 lit. b
ZPO 128 Abs. 3
ZMP 2025 Nr. 5
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011