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ZPO 261, ZPO 262 lit. e, GOG 21, GOG 24 lit. c, GOG 26

ZMP 2025 Nr. 5: Vorsorgliche Massnahmen bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Sachliche Zuständigkeit. Hauptsacheprognose. Zulässige Massnahmen.

02.10.2024 | MJ240056-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Sowohl nach der Regelung des GOG als auch gemäss der internen Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Zürich ist das Mietgericht sachlich nicht zuständig für Angelegenheiten des summarischen Verfahrens. Vorsorgliche Massnahmen vor Klageeinleitung oder während eines Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde sind daher nicht beim Mietgericht, sondern beim Bezirksgericht zu beantragen, in Zürich beim Einzelgericht (Audienz). Ausnahmen sind möglich, wenn das Mietgericht schon in anderem Zusammenhang mit der Sache befasst ist oder war oder wenn ein Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

 

Neben einer günstigen Hauptsacheprognose müssen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sowie Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Inhalt der Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die zur Abwendung des drohenden Nachteils geeignet ist. Ist der Abgabetermin nach Beendigung des Mietverhältnisses verstrichen, hat die Mieterin kein Recht mehr zu Rückgabehandlungen. Eine Erstreckung der Frist für den Auszug ist daher auch auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen nicht möglich. Eine Verpflichtung zu Geldleistungen ist nach Art. 262 lit. e ZPO nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig, folglich also nicht im Kontext einer Rückgabe der Mietsache.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

02.10.2024

MJ240056-L

ZPO 261
ZPO 262 lit. e
GOG 21
GOG 24 lit. c
GOG 26

ZMP 2025 Nr. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011