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ZPO 243 Abs. 1 und 2 lit. a, ZPO 88, OR 49, OR 328, GlG 5, GlG 10
AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.
11.11.2024
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AN220047-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Klagenhäufung ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes (GlG) fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären. Diesfalls kommt aufgrund des dem GlG zugrunde liegenden sozialpolitischen Schutzgedankens das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.
Auf ein Begehren, wonach die behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen seien (Feststellungsbegehren), tritt das Gericht nur bei Darlegung eines Feststellungsinteresses ein.
Hat der Vorgesetzte, dem persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, keine Organstellung, ist hinsichtlich der Prüfung einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin wesentlich, ob diese von den Vorwürfen der Arbeitnehmerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.
Bei einer Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 GlG wird der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung vermutet. Gelingt es der Arbeitgeberin nicht zu beweisen, dass es einen begründeten Anlass für die Kündigung gab, wird die Kündigung bei rechtzeitiger Anfechtung auf Begehren der Arbeitnehmerin hin aufgehoben. Die materielle Begründetheit der Beschwerde nach GlG spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle, Rechtsmissbrauch vorbehalten.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
11.11.2024
AN220047-L
ZPO 243 Abs. 1 und 2 lit. a
ZPO 88
OR 49
OR 328
GlG 5
GlG 10
Berufung
Bekl. abgew.
(LA240029-O)
Berufung Kl.
teilw. gutgeh./
Rückweisung
(LA240031-O)
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
