Druckansicht

OR 337, OR 330a

AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.

14.10.2024 | AN230015-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
Details

Die Rechtzeitigkeit einer am 3. Oktober 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist zu verneinen, wenn sich diese auf "im Sommer 2022" entdeckte Unregelmässigkeiten, deren Aufklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, abstützt.

Beweiserhebung und -würdigung zum Vorwurf, die Arbeitnehmerin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie private Ausgaben (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren) zu Lasten der Beklagten verbuchte.

Lässt die korrekte Datierung des Arbeitszeugnisses Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu, ist das Datum anzupassen.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

14.10.2024

AN230015-L

OR 337
OR 330a

Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011