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ZPO 99, ZPO 118 Abs. 1 lit. a, ZPO 119, Art. 3a und 3b Schweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht, HÜ54, HÜ88

AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

25.11.2024 | AN230029-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
Details

Der Verpflichtung eines in Grossbritannien wohnhaften schweizerisch-britischen Doppelbürgers zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung stehen keine internationalen Abkommen entgegen.

Wird weder eine wesentliche Veränderung, geschweige denn eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse dargetan, ist das im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellte, erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Beschluss

25.11.2024

AN230029-L

ZPO 99
ZPO 118 Abs. 1 lit. a
ZPO 119
Art. 3a und 3b Schweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht
HÜ54
HÜ88

Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011