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StGB 183 Ziff. 2, StGB 184 Abs. 3
Entführung, grausame Behandlung
20.01.2005
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SE040019
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
Details
Grausame Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB setzt das Zufügen besonderer Leiden voraus, womit andere als die vor allem seelischen Schmerzen gemeint sind, die sich für einen Menschen schon daraus ergeben, dass er seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist. Fügt der Täter dem Opfer im Zusammenhang mit einer Entführung allerdings Leiden zu, die Merkmal anderweitiger Straftatbestände bilden, ist für die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 184 Abs. 3 StGB kein Raum, sofern die konkrete Tat durch die anderen Deliktstatbestände vollständig erfasst und das dadurch gesetzte Unrecht mit diesen weitgehend ab-gegolten ist.[Der Entscheid ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten worden und somit zur Zeit (03.05.2005) noch nicht rechtskräftig.]
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
20.01.2005
SE040019
StGB 183 Ziff. 2
StGB 184 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
