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OR 257f, OR 271, ZPO 152

ZMP 2025 Nr. 8: Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens. Anspruch auf Beweisabnahme und antizipierte Beweiswürdigung.

09.04.2025 | NG240009-O | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die ordentliche Kündigung des Vermieters als Reaktion auf Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens setzt keine Abmahnung und auch keine umfassende Untersuchung durch die Vermieterin voraus. Stellt sich heraus, dass die gekündigte Mietpartei zumindest einen nicht unerheblichen Anteil an den Störungen hat, ist eine ordentliche Kündigung gültig (E. II.4.4-5).

 

Die Parteien verfügen im Prozess zwar über einen Anspruch auf Abnahme gehörig angebotenen Beweise. Dies gilt allerdings nur so weit, als dies zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts erforderlich ist, und schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (E. II.4.3 und 4.6).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

09.04.2025

NG240009-O

OR 257f
OR 271
ZPO 152

ZMP 2024 Nr. 7

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011