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BV 31 Abs. 2, StPO/ZH 11 Abs. 1, StPO/ZH 109
Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung, Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung
07.12.2004
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AC040092
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu verweigern, worauf er grundsätzlich hinzuweisen ist. Steht aber anderweitig fest, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Freiwilligkeit mitgewirkt hat, ist das Gutachten ohne weiteres gegen ihn verwertbar (Erw. 2.3 c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
07.12.2004
AC040092
BV 31 Abs. 2
StPO/ZH 11 Abs. 1
StPO/ZH 109
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
