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BV 31 Abs. 2, StPO/ZH 11 Abs. 1, StPO/ZH 109

Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung, Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung

07.12.2004 | AC040092 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu verweigern, worauf er grundsätzlich hinzuweisen ist. Steht aber anderweitig fest, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Freiwilligkeit mitgewirkt hat, ist das Gutachten ohne weiteres gegen ihn verwertbar (Erw. 2.3 c).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

07.12.2004

AC040092

BV 31 Abs. 2
StPO/ZH 11 Abs. 1
StPO/ZH 109

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011