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OR 257f, OR 262, ZPO 246 Abs. 2, ZPO 152 Abs. 1
ZMP 2025 Nr. 10: Ausserordentliche Kündigung nach vertragswidriger gewerblicher Untervermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren als Ausnahme. Recht auf Beweis und antizipierte Würdigung.
16.04.2025
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NG240006-O
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Während die gelegentliche Vermietung einer Mietwohnung über Buchungsplattformen vom vertraglich vereinbarten Wohnzweck gedeckt und damit nach der teilzwingenden Regelung von Art. 262 OR zulässig ist, stellt die gewerbliche Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin eine Vertragsverletzung dar. Die Vermieterin kann den Mietvertrag daher nach einer Abmahnung gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR ausserordentlich kündigen.
Im Interesse der Laientauglichkeit und der beschleunigten Abwicklung des vereinfachten Verfahrens muss vor erster Instanz ein – im Ermessen des Gerichts liegender – Schriftenwechsel die Ausnahme bleiben.
Das Recht auf Beweis ändert nichts daran, dass Beweise nur über genügend behauptete, rechtserhebliche und strittige Tatsachen abzunehmen sind und dass u.U. eine antizipierte Beweiswürdigung erfolgen darf.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
16.04.2025
NG240006-O
OR 257f
OR 262
ZPO 246 Abs. 2
ZPO 152 Abs. 1
ZMP 2024 Nr. 5 (MG-Entscheid)
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
