Druckansicht
OR 266a, OR 266o, OR 271, OR 272
ZMP 2025 Nr. 11: Kündigung durch einen Bevollmächtigten wegen Eigenbedarfs. Ernsthaftigkeit desselben. Keine Erstreckung ohne nachgewiesene Härte.
11.12.2024
|
MJ240024-L
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details
Zwar genügt die nachträgliche Erteilung einer Vollmacht für eine gültige Kündigung nicht. Eine zur Zeit der Kündigung bereits bestehende Vollmacht kann indessen durchaus nachträglich beigebracht werden.
Der Umstand, dass der Vermieter vor seiner Eigenbedarfskündigung ein Bauprojekt geprüft und wieder verworfen sowie eine Untervermietung der nicht mehr von den Mietern selber bewohnten Mietsache wegen der beabsichtigten Eigennutzung abgelehnt hat, macht die Kündigung nicht zur missbräuchlichen. Ebenso wenig reicht dafür aus, dass der Vermieter die Kündigung erst auf Verlangen begründet hat.
Für eine Erstreckung genügt es zwar, dass einen von mehreren Mietern eine Härte trifft. Benützen aber alle das Objekt nicht mehr selber und melden sie sich erst nach erfolgter Kündigung an der Adresse der Mietsache an, ist die Klage abzuweisen.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
11.12.2024
MJ240024-L
OR 266a
OR 266o
OR 271
OR 272
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
