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FusG 22, ZPO 47 Abs. 1, ZPO 83 Abs. 4, ZPO 133 ff., ZPO 147 Abs. 1, ZPO 234

ZMP 2025 Nr. 13: Art. 147 Abs. 1 ZPO; Art. 234 ZPO. Fusion einer Partei im laufenden Verfahren. Säumnis im vereinfachten Verfahren. Ausstand.

23.05.2025 | NG240005-O | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Fusioniert eine Prozesspartei während des laufenden Verfahrens mit einer anderen, geht sie nicht unter, sondern besteht kraft Universalsukzession im neuen Gebilde fort. Teilt ein rechtskundiger Repräsentant sowohl der alten als auch der neuen juristischen Person dem Gericht fälschlicherweise mit, die bisherige Beklagte sei ersatzlos untergegangen, und bleibt sie in der Folge der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren fern, ist sie (unter dem bis 31. Dezember 2024 gültigen Zivilprozessrecht) säumig.

 

Wird eine ehemalige Gerichtsschreiberin, die zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens in dieser Rolle an der Prozessleitung beteiligt war, zur Richterin befördert und übernimmt sie anschliessend die Verantwortung für den Fall, so liegt (offensichtlich) kein Ausstandsgrund vor.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

23.05.2025

NG240005-O

FusG 22
ZPO 47 Abs. 1
ZPO 83 Abs. 4
ZPO 133 ff.
ZPO 147 Abs. 1
ZPO 234

ZMP 2024 Nr. 3

ZMP 2024 Nr. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011