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OR 267, OR 267a, ZPO 234, ZPO 245
ZMP 2025 Nr. 14: Rückgabe der Mietsache. Schadenszins. Ausweisungskosten. Mängelrüge. Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren.
04.09.2024
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MJ240029-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Die verspätete oder mangelhafte Rückgabe der Mietsache führt zu einer Schadenersatzforderung der Vermieterin.Darauf ist nach der Rechtsprechung ein Schadenszins von 5 % pro Jahr geschuldet; eine Mahnung ist nicht erforderlich (E: IV.1.5).
Die Kosten der stadtammannamtlichen Ausweisung werden zwar meist schon im Ausweisungsentscheid der Mieterin überbunden. Da ihr Betrag aber zu jenem Zeitpunkt nicht feststeht, steht die materielle Rechtskraft einer solchen Klausel einer Geltendmachung dieser Kosten im späteren Schadenersatzprozess nicht entgegen (E. IV.2.1).
Die Mängelrüge der Vermieterin bei der Rückgabe der Sache unterliegt keiner besonderen Form. Sie kann auch konkludent erfolgen. Davon ist bezüglich unterlassener Räumung und Reinigung auszugehen, wenn die Mieterin eine ungereinigte und mit Gegenständen übersäte Wohnung übergeben hat (E. IV.2.3).
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
04.09.2024
MJ240029-L
OR 267
OR 267a
ZPO 234
ZPO 245
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
