Druckansicht
OR 259d, OR 259e, OR 256 Abs. 2 lit. b, OR 259c
ZMP 2025 Nr. 15: Mietzinsminderung und Schadenersatz wegen Umbauarbeiten im Haus. «Inkonvenienzentschädigung». Unzulässigkeit des Vorausverzichts auf Mängelrechte. Ersatzangebot.
15.05.2025
|
MJ240044-L
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details
Nicht jede Unzulänglichkeit eines Mietobjekts führt zu einer Mietzinsminderung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn und soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Sache eingeschränkt ist. Zu berücksichtigen ist auch, wie stark sich dies im konkreten Fall auf die Mieterin ausgewirkt hat. Diese muss zwar nicht Tagebuch führen über Umbauarbeiten an der Sache. Aussicht auf Erfolg hat eine Minderungsklage aber nur, soweit die Beeinträchtigungen nach Art, Umfang und Dauer hinreichend substantiiert worden sind.
Auch ein Schadenersatzanspruch muss behauptungs- und beweismässig auf einem tragfähigen Fundament stehen. Für das vertragswidrige Verhalten, den Schaden und den Kausalzusammenhang ist die Mieterin beweisbelastet. Nur für das Verschulden gilt die Vermutung nach Art. 97 i.V.m. Art. 259e OR.
Abgeltungen für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten werden zwar oft als Inkonvenienzentschädigung bezeichnet. Das ist aber kein technischer Begriff. Insbesondere geht es nicht an, unter dem Titel Minderung oder Schadenersatz die Frustration durch Bauarbeiten abzugelten oder gar eine Genugtuung zuzusprechen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Wird eine Abgeltung im Voraus geleistet, so geht damit für gewöhnlich kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche einher. Ein Vorausverzicht auf Mängelrechte verstösst gegen zwingendes Recht, so dass der Mieterin zumindest der Einwand offen steht, die Regelung sei z.B. wegen eines unerwarteten Verlaufs der Bauarbeiten zu ihrem Nachteil gewesen.
Ein Ersatzangebot der Vermieterin lässt die Mängelrechte zwar nur dann untergehen, wenn es gleichwertig ist. Wünscht die Mieterin indessen die als Variante zu einer mit der Mietwohnung identischen Wohnung im Haus angebotene kleinere Wohnung in einer von den Bauarbeiten nicht betroffenen Liegenschaft, so sind die Mängelrechte im Umfang beschränkt auf diejenigen, die bei einem Umzug im Haus entstanden wären.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
15.05.2025
MJ240044-L
OR 259d
OR 259e
OR 256 Abs. 2 lit. b
OR 259c
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
