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GVG 122 Abs. 3, ZPO/ZH 89 Abs. 2, ZPO/ZH 284 Ziff. 2, ZPO/ZH 285
Rechtsmittel gegen Präsidialverfügung - Keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Akte der Justizverwaltung
05.04.2005
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AA040175
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 122 Abs. 3 GVG, § 285 ZPO/ZH. Rechtsmittel gegen Präsidialverfügung Gegen Präsidialverfügungen ist die Einsprache an das Gericht zulässig, die Nichtigkeitsbeschwerde ist insofern ausgeschlossen (Erw. 6a).§§ 89 Abs. 2, 284 Ziff. 2 ZPO/ZH. Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Akte der JustizverwaltungSowohl bei der Bemessung des Honorars an den unentgeltlichen Rechtsvertreter wie auch der Frage der Rückzahlung (bzw. der anderweitige Verwendung) von Kautionen handelt es sich um Akte der Justizverwaltung, welche der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich sind (Erw. 6b und 7c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
05.04.2005
AA040175
GVG 122 Abs. 3
ZPO/ZH 89 Abs. 2
ZPO/ZH 284 Ziff. 2
ZPO/ZH 285
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
