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ZPO 6, ZPO 62, ZPO 65, ZPO 407f, ZPO 81 f., OR 149 Abs. 1, OR 257
ZMP 2025 Nr. 16: Zuständigkeit des Mietgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten, die bis 31. Dezember 2024 als Handelsstreitigkeiten behandelt wurden. Übergangsrecht. Begriff der Rechtshängigkeit. Streitverkündungsklage: Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit für Haupt- und Streitverkündungsklage. Subrogation.
10.06.2025
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MH250001/Z3
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Ob eine Streitsache bei Inkrafttreten des neuen Rechts rechtshängig im Sinne der Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO ist, hängt nicht vom Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ab, sondern vom Eintritt der Fortführungslast. Damit fallen alle Streitigkeiten in die mietgerichtliche Zuständigkeit, die ab dem 1. Januar 2025 vor das Gericht getragen wurden.
Eine Streitverkündungsklage ist (nach altem wie neuem Recht) nur zulässig, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht auch zur Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der streitverkündenden und der streitberufenen Partei sachlich zuständig ist. Daran fehlt es, wenn die Vermieterin im Hauptpunkt Mietzins und mietzinsähnlichen Schadenersatz gegenüber drei von fünf Mietern eingeklagt hat, die unter sich eine einfache Gesellschaft bilden, denn der Regressanspruch ist nicht miet-, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur. Eine Subrogation in die Ansprüche der Vermieterin würde voraussetzen, dass die streitverkündenden Beklagten mehr als ihren Anteil an der Solidarschuld bezahlt haben.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Verfügung
10.06.2025
MH250001/Z3
ZPO 6
ZPO 62
ZPO 65
ZPO 407f
ZPO 81 f.
OR 149 Abs. 1
OR 257
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
