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OR 257f Abs. 3, OR 271

ZMP 2025 Nr. 17: Ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Verwendung der Sache im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht.

08.07.2025 | MJ240050-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Verwendet die Mieterin die Sache wissentlich im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht nicht als Geschäfts­raum, sondern zur Untervermietung als Wohnraum, so erweist sich eine ausserordentliche Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung im Anschluss an eine Abmahnung als gültig. Keine Rolle spielt, ob die frühere Eigentümerin bzw. deren Liegenschaftsverwaltung von der Nutzungsweise gewusst hat. Zwar müsste sich die neue Eigentümerin dieses Verhalten anrechnen lassen. Die Berufung der Mieterin darauf würde diesfalls aber (ebenfalls) gegen Treu und Glauben verstossen, so dass im Ergebnis der Standpunkt der Vermieterin zu schützen ist, welche mit ihrer Kündigung der rechtswidrigen Nutzung ein Ende setzen möchte.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

08.07.2025

MJ240050-L

OR 257f Abs. 3
OR 271

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011