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ZPO 63 Abs. 2, ZPO 65
ZMP 2025 Nr. 18: Klage in der falschen Verfahrensart. Rückzug angebrachtermassen.
08.07.2025
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MH250004-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Streitigkeiten um die gültige Beendigung des Mietverhältnisses sind grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Davon ausgenommen sind aber Fälle, bei denen die Mieterin keine Absicht hat, weiterhin auf den Gebrauch der Sache zu pochen, so dass sich der Streit nur noch um finanzielle Ansprüche dreht (BGE 150 III 257). Dazu gehört auch der Fall, dass die Mieterin nach Vertragsschluss den Vertrag unter Berufung auf einen wichtigen Grund gekündigt oder wegen Willensmängeln angefochten und die Übernahme der Sache verweigert hat. Eine in Unkenntnis dieser Ausgangslage im vereinfachten Verfahren eingereichte Klage kann angebrachtermassen zurückgezogen werden, d.h. ohne Rechtskraftsfolge und unter Vorbehalt der Wiedereinbringung im ordentlichen Verfahren.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
08.07.2025
MH250004-L
ZPO 63 Abs. 2
ZPO 65
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
