Druckansicht

OR 337, OR 337c Abs. 3

AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.

26.03.2025 | AN240012-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
Details

Gibt es keine Einigung oder klare Weisung über eine vom Arbeitnehmer gewünschte Sprachregelung gegenüber Kunden zum gekündigten Arbeitsverhältnis, ist die Weigerung des als Kadermitglied bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmers, mit Investoren in Kontakt zu treten, ohne das gekündigte Arbeitsverhältnis erwähnen zu dürfen, keine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Wunsch des Arbeitnehmers, über seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen dar.

Breitgefächerte Varianten, weshalb und in welchem Umfang von einem anrechenbaren Erwerbseinkommen auszugehen sei, vermögen den Anforderungen der Substantiierungslast nicht zu genügen. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ohne Einstelltage schliesst eine Verletzung der Schadenminderungspflicht aus.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

26.03.2025

AN240012-L

OR 337
OR 337c Abs. 3

Berufung am Obergericht anhängig

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011