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StPO/ZH 430 Abs. 2, BStP 249, BStO 269 Abs. 1, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 188 Abs. 1, GVG 201

Kantonales Beschwerdeverfahren, Rechtsnatur von Weisungen des UVEK btr. Geschwindigkeitsmessung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, notwendige Verteidigung, Kostenauflage

30.03.2005 | AC040134 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 430 Abs. 2 StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 7).Art. 249, 269 Abs. 1 BStP. Rechtsnatur von Weisungen des UVEK betr. Geschwindigkeitsmessung, Grundsatz der freien BeweiswürdigungDie entsprechenden Weisungen betr. Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr fallen nicht unter den Begriff des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Insofern, als es sich dabei um (interne) Verwaltungsverordnungen handelt, binden sie den Richter nicht, und die Frage einer allfälligen Verletzung kann generell nicht zum Gegenstand eines (prozessrechtlichen) Rechtsmittels gemacht werden. Soweit im Verfahren der kant. NB einzig geltend gemacht wird, die Geschwindigkeitsmessung sei willkürlich, weil sie den Weisungen des UVEK nicht entspreche, kann folglich darauf nicht eingetreten werden (vgl. ZR 93 Nr. 20, Erw. 8a).§§ 11 Abs. 2, 188 Abs. 1 StPO/ZH, § 201 Ziff. 2 GVG. Notwendige Verteidigung, KostenauflageLiegen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 vor, hat der Angeschuldigte - selbst wenn er die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verteidigung verneint - zwingend anwaltlich verteidigt zu sein. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bildet Bestandteil der Gerichtskosten und kann gegebenenfalls dem Angeklagten auferlegt werden

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.03.2005

AC040134

StPO/ZH 430 Abs. 2
BStP 249
BStO 269 Abs. 1
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 188 Abs. 1
GVG 201

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011