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OR 336b, GlG 9, ZPO 199 Abs. 2 lit. c
AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.
15.05.2025
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AH240113-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen.
Es schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
15.05.2025
AH240113-L
OR 336b
GlG 9
ZPO 199 Abs. 2 lit. c
Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
