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ZPO 94 Abs. 2, ZPO 98, ZPO 111 Abs. 1, ZPO 224 Abs. 3
ZMP 2025 Nr. 19: Kostenvorschuss bei Widerklage nach der Revision der ZPO.
16.10.2025
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MH250006-L/Z3
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Mit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025 wurde der Kostenvorschuss für eine Klage auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt. Zugleich wurde die vorschusspflichtige Partei vom Kostenrisiko für den Fall befreit, dass sie im Verfahren obsiegt. Im Falle einer Widerklage gilt die Obergrenze des Vorschusses nur für die betroffene Partei. Daher kann auch vom Widerkläger ein Vorschuss bis zur Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden, und zwar auch dann, wenn Klage und Widerklage einander ausschliessen.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Verfügung
16.10.2025
MH250006-L/Z3
ZPO 94 Abs. 2
ZPO 98
ZPO 111 Abs. 1
ZPO 224 Abs. 3
ZMP 2025 Nr. 18
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
