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SchKG 83 Abs. 3, ZPO 224 Abs. 1bis, ZPO 251 lit. a, GOG 21, 24 und 26

ZMP 2025 Nr. 21: Wirkungen einer Aberkennungsklage betreffend eines Teils der betriebenen Forderung. Schicksal einer Widerklage auf definitive Rechtsöffnung bzw. Leistung.

27.11.2025 | MJ250057-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bezieht sich eine Aberkennungsklage nur auf einen Teil der betriebenen Forderung, so wird im restlichen Umfang die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven. Für eine Widerklage auf definitive Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang besteht daher kein Raum, ganz  abgesehen davon dass dafür das summarische Verfahren anwendbar und das Einzelgericht des Bezirks- und nicht des Mietgerichts zuständig wäre. Eine Umdeutung in eine Leistungswiderklage ist zwar insofern nicht ausgeschlossen, als Art. 83 Abs. 3 SchKG nur für die hängige Betreibung gilt. Allerdings besteht dafür kein Rechtsschutzinteresse, da die Aberkennungsklägerin mit ihrer auf einen Teil der betriebenen Summe beschränkten Klage gerade zum Ausdruck bringt, dass sie den Rest der Forderung nicht bestreitet. Abgesehen davon wäre die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart ein Hindernis. Die geänderte ZPO erlaubt es zwar, einer Leistungsteilklage im vereinfachten Verfahren eine negative Feststellungsklage gegenüber zu stellen, auch wenn dadurch neu für beide Klagen das ordentliche Verfahren gilt. Für die umgekehrte Konstellation bietet Art. 224 Abs. 1bis ZPO aber nach wie vor keine Handhabe.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

27.11.2025

MJ250057-L

SchKG 83 Abs. 3
ZPO 224 Abs. 1bis
ZPO 251 lit. a
GOG 21
24 und 26

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011