Druckansicht

OR 270, ZPO 85, ZPO 107 Abs. 1 lit. a und b, ZPO 164, ZPO 229 Abs. 3, ZPO 247 Abs. 2 lit. a

ZMP 2025 Nr. 22: Anfechtung des Anfangsmietzinses. Grundsätzliche Unzulässigkeit der unbezifferten Klage.

21.10.2025 | MJ250072-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Um der klagenden Partei ein Prozessieren ins Blaue hinaus zu ersparen, erlaubt ihr Art. 85 ZPO eine unbezifferte Klage. Die Bezifferung der Klage hat allerdings eine wichtige prozessuale Funktion. Ein Verzicht darauf ist gemäss Bundesgericht nicht schon bei einem Fehlen von Informationen möglich. Vielmehr muss Aussicht darauf bestehen, dass das Informationsdefizit im Beweisverfahren behoben werden kann. Scheint dies wenig wahrscheinlich, ist absehbar, dass die klagende Partei ohnehin in einem frühen Verfahrensstadium zu einer Bezifferung gezwungen sein wird, oder verfügt das Gericht auch im Beweisverfahren über keine Handhabe, die Herausgabe von Unterlagen zu einer Ertragsberechnung zu erzwingen, hat eine Bezifferung von Anfang an zu erfolgen. Gewährt die Vermieterin die bislang verweigerte Einsicht in die Unterlagen doch noch, kann dies bei den Kostenfolgen berücksichtigt werden, soweit die fehlenden Unterlagen für eine zunächst zu weit gehende Klage kausal waren. Umgekehrt kann der Mieter die Klage wegen des erweiterten Novenrechts in Verfahren mit sozialer Untersuchungsmaxime noch bis zum Beginn der Urteilsberatung ändern, wenn sich nach Offenlegung der Daten herausstellt, dass er zunächst einen zu hohen Mietzins beantragt hat.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

21.10.2025

MJ250072-L

OR 270
ZPO 85
ZPO 107 Abs. 1 lit. a und b
ZPO 164
ZPO 229 Abs. 3
ZPO 247 Abs. 2 lit. a

ZMP 2023 Nr. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011