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ZPO/ZH 84, ZPO/ZH 87
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
08.04.2005
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AA040174
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Abweisung des Begehrens durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit und Mitwirkungsverweigerung (Erw. 6.1-2.). Umfang der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, kein Anspruch des Gesuchstellers auf mündliche Befragung durch das Gericht (Erw. 6.3, auch 6.6). Im Rahmen der Prüfung der Aussichten dürfen auch noch nicht erhobene Einreden der Gegenseite (wie auch entsprechende Gegeneinwendungen), mit denen aber wahrscheinlich zu rechnen ist (Verjährung), berücksichtigt werden (Erw. 6.4). Beurteilung der Verjährungseinerde als voraussichtlich begründet (Erw. 6.5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
08.04.2005
AA040174
ZPO/ZH 84
ZPO/ZH 87
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
