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ZPO/ZH 84, ZPO/ZH 87

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

08.04.2005 | AA040174 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Abweisung des Begehrens durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit und Mitwirkungsverweigerung (Erw. 6.1-2.). Umfang der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, kein Anspruch des Gesuchstellers auf mündliche Befragung durch das Gericht (Erw. 6.3, auch 6.6). Im Rahmen der Prüfung der Aussichten dürfen auch noch nicht erhobene Einreden der Gegenseite (wie auch entsprechende Gegeneinwendungen), mit denen aber wahrscheinlich zu rechnen ist (Verjährung), berücksichtigt werden (Erw. 6.4). Beurteilung der Verjährungseinerde als voraussichtlich begründet (Erw. 6.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.04.2005

AA040174

ZPO/ZH 84
ZPO/ZH 87

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011