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BStP 277, StGB 43, StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5, StPO/ZH 430 Abs. 2, StPO/ZH 430b
Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Psychiatrisches Gutachten (Einholung, Würdigung, Mangelhaftigkeit)
17.02.2005
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AC040083
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 430 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2, 430b StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, Begriff der Aktenwidrigkeit, Abgrenzung kantonale/eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Anordnung von Massnahmen nach Art. 43 StGB (Erw. III/2).Art. 43 StGB, Art. 277 BStP, § 430b StPO/ZH. Anordnung einer stationären Massnahme, Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens, BegründungspflichtOb aufgrund des Zeitablaufes ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist Frage des Bundesrechts (Erw. III/3). Wenn das Gericht hinsichtlich einer rechtlichen (bzw. rechtlich gefärbten) Schlussfolgerung vom Gutachter abweicht, ist es eine Frage des Bundesrechts, ob diese Abweichung hinreichend begründet wurde (Erw. III/4).§ 127 StPO/ZH. Mangelhaftes GutachtenDass sich das Gutachten nicht ausdrücklich zu den kurz- und mittelfristigen Heilungschancen äussert, begründet vorliegend noch keine Mangelhaftigkeit (Erw. III/5)
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
17.02.2005
AC040083
BStP 277
StGB 43
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5
StPO/ZH 430 Abs. 2
StPO/ZH 430b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
