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BStP 277, StGB 43, StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5, StPO/ZH 430 Abs. 2, StPO/ZH 430b

Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Psychiatrisches Gutachten (Einholung, Würdigung, Mangelhaftigkeit)

17.02.2005 | AC040083 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 430 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2, 430b StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, Begriff der Aktenwidrigkeit, Abgrenzung kantonale/eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Anordnung von Massnahmen nach Art. 43 StGB (Erw. III/2).Art. 43 StGB, Art. 277 BStP, § 430b StPO/ZH. Anordnung einer stationären Massnahme, Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens, BegründungspflichtOb aufgrund des Zeitablaufes ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist Frage des Bundesrechts (Erw. III/3). Wenn das Gericht hinsichtlich einer rechtlichen (bzw. rechtlich gefärbten) Schlussfolgerung vom Gutachter abweicht, ist es eine Frage des Bundesrechts, ob diese Abweichung hinreichend begründet wurde (Erw. III/4).§ 127 StPO/ZH. Mangelhaftes GutachtenDass sich das Gutachten nicht ausdrücklich zu den kurz- und mittelfristigen Heilungschancen äussert, begründet vorliegend noch keine Mangelhaftigkeit (Erw. III/5)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

17.02.2005

AC040083

BStP 277
StGB 43
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5
StPO/ZH 430 Abs. 2
StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011