Druckansicht

OR 272 Abs. 3, ZPO 47, ZPO 50, ZPO 234, ZPO 245 Abs. 2, ZPO 328

ZMP 2025 Nr. 23: Ausstand. Säumnis der Klägerin bei der Hauptverhandlung im Anschluss an eine schriftlich begründete Klage. Revision des Vergleichs über Kündigungsschutz und erstmalige Erstreckung. Zweiterstreckung.

19.12.2025 | MJ250060-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Ausstandsgesuche sind i.d.R. vor dem Entscheid in der Sache und durch eine Gerichtsbesetzung zu beurteilen, welcher die abgelehnte Person nicht angehört. Ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche, wie die pauschale Ablehnung nicht näher genannten Personen oder wahllose und nicht im Ansatz näher begründete oder belegte Gesuche gegen Gerichtsmitglieder.

 

Hat die Klägerin im vereinfachten Verfahren eine begründete Klage eingereicht, so werden den Parteien die Säumnisfolgen schon bei der erstmaligen Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht. Die Respektstunde nach der alten Regelung im Kanton Zürich gilt nicht mehr. Das Gericht wartet eine Viertelstunde ab; danach treten die Säumnisfolgen ein, soweit kein Wiederherstellungsgrund geltend gemacht  wird.

 

Ein Begehren um Revision eines vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs kann im Zweiterstreckungsverfahren nicht im Gerichtsverfahren angebracht werden, denn das Revisionsbegehren ist immer bei derjenigen Stelle einzureichen, welche den Fall zuletzt behandelt hat.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

19.12.2025

MJ250060-L

OR 272 Abs. 3
ZPO 47
ZPO 50
ZPO 234
ZPO 245 Abs. 2
ZPO 328

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011