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GVG 200 Abs. 2

Fristwiederherstellung (funktionale Zuständigkeit)

01.03.2005 | AA050013 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 200 Abs. 2 GVG. Fristwiederherstellung, funktionale ZuständigkeitNach ständiger Rechtsprechung ist nicht das Kassationsgericht, sondern die untere Instanz zur Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer dort abgelaufenen Frist zuständig, wenn sich die Nichtigkeitsbeschwerde in der Stellung des Wiederherstellungsgesuchs erschöpft (Erw. 5.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

01.03.2005

AA050013

GVG 200 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011