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GVG 199, StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 11 Abs. 2, ZPO/ZH 29 Abs. 2

Versäumnisse des Geschädigtenvertreters

18.03.2005 | AC040077 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 2 StPO/ZH, § 29 Abs. 2 ZPO/ZH, § 199 GVG. Stellung des Geschädigtenvertreters im StrafverfahrenDie Regel, wonach sich eine Partei Versäumnisse bzw. Pflichtverletzungen ihres Vertreters anrechnen lassen muss, wird (als Ausfluss der staatlichen Fürsorgepflicht für den Angeschuldigten) nur im Strafprozess, und hier nur soweit es um die Verbüssung einer Freiheitsstrafe geht, durchbrochen. Versäumt hingegen der Geschädigtenvertreter eine Frist oder zieht er ein Rechtsmittel gegen den Willen des Geschädigten zurück, gelten die auch im Zivilprozess bestehenden Regeln, derartige Handlungen sind somit dem Geschädigten persönlich anzurechnen (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

18.03.2005

AC040077

GVG 199
StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 11 Abs. 2
ZPO/ZH 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011