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StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 38, StPO/ZH 430 ff.
Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Einstellung einer Strafuntersuchung - Bestellung eines Geschädigtenvertreters
09.05.2005
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AC040073
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 430 ff. StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, Kognition des Kassationsgerichts im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. II/3).§ 38 StPO/ZH. Einstellung einer StrafuntersuchungPrüfung der Frage, ob es voraussichtlich zu einer Verurteilung des Angeschuldigten wegen eventualvorsätzlicher (versuchter) Tötung kommen würde. Eine definitive Einstellung der Untersuchung ist dann zulässig, wenn ein Freispruch als höchstwahrscheinlich erscheint (Erw. II/4 bis 7).§ 10 Abs. 5 StPO/ZH. Bestellung eines Geschädigtenvertreters für das BeschwerdeverfahrenMassgebend für die Frage, ob ein unentgeltlicher Geschädigtenvertreter zu bestellen (und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen) ist, ist u.a., ob die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde unter den gegebenen Umständen a priori als aussichtslos erscheinen musste, nicht, ob sie sich im Ergebnis schliesslich als unbegründet erweist (Erw. III).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
09.05.2005
AC040073
StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 38
StPO/ZH 430 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
