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StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 396a
Unentgeltlicher Geschädigtenvertreter - Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren
13.04.2005
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AC050049
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 10 Abs. 5 StPO/ZH. Unentgeltlicher Geschädigtenvertreter im StrafverfahrenDas Mandat dauert - wie dasjenige des amtlichen Verteidigers - grundsätzlich während des gesamten kantonalen Verfahrens, einschliesslich Rechtsmittel (Erw. 5.2).§ 396a StPO/ZH. Kostenregelung im RechtsmittelverfahrenÜbernahme der Kosten auf die Gerichtskasse im Falle eines Beschwerderückzugs, wenn die Beschwerde zunächst in guten Treuen erhoben bzw. angemeldet wurde (Erw. 5.3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Verfügung
13.04.2005
AC050049
StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 396a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
