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StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 396a

Unentgeltlicher Geschädigtenvertreter - Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren

13.04.2005 | AC050049 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 10 Abs. 5 StPO/ZH. Unentgeltlicher Geschädigtenvertreter im StrafverfahrenDas Mandat dauert - wie dasjenige des amtlichen Verteidigers - grundsätzlich während des gesamten kantonalen Verfahrens, einschliesslich Rechtsmittel (Erw. 5.2).§ 396a StPO/ZH. Kostenregelung im RechtsmittelverfahrenÜbernahme der Kosten auf die Gerichtskasse im Falle eines Beschwerderückzugs, wenn die Beschwerde zunächst in guten Treuen erhoben bzw. angemeldet wurde (Erw. 5.3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Verfügung

13.04.2005

AC050049

StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 396a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011