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StGB 55, StGB 41

Strenge Kriterien für eine unbedingte Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

27.01.2003 | SB020510 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Bei der Beurteilung der Frage des bedingten Vollzugs einer Landesverweisung muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen - wie z.B. der Delinquenz während laufender Untersuchung - vorrangige Bedeutung beizumessen. Vorliegend Gewährung des bedingten Vollzugs trotz mehrfachem massivem Verstoss gegen das BetmG und trotz Vorliegen zweier (zwar nicht einschlägigen) Vorstrafen, zumal der Angeklagte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sich seine persönlichen Verhältnisse hierzulande stabilisierten und er durch die mehrjährige Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug (5 Jahre Zuchthaus) und die langjährige Landesverweisung genügend beeindruckt sein dürfte, um sich künftig wohl zu verhalten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

27.01.2003

SB020510

StGB 55
StGB 41

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011