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ZPO 59, ZPO 71, ZPO 91 Abs. 2, ZPO 93, ZPO 209 Abs. 4, ZPO 211 Abs. 3, ZPO 244 Abs. 1 lit. a, b und d

ZMP 2026 Nr. 4: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Eindeutige Unterscheidung zwischen der Einreichung einer Klage gegen einfache Streitgenossen und Einzelklagen. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.

05.02.2026 | MJ260001-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche sie gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zur genauen Bezeichnung gehört bei einer Mehrheit von Beklagten auch die Unterscheidung einer einzigen Klage gegen einfache Streitgenossen gegenüber einer Vielzahl von Einzelklagen, denn von der Unterscheidung hängt nicht nur die Anlage des bzw. der Dossiers ab, sondern es bestehen auch erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Gerichtskosten und des Kostenvorschusses. Lässt die klagende Partei die Einordnung offen, schafft sie bewusst einen Mangel, der zu einem Nichteintretensentscheid führt.


Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

05.02.2026

MJ260001-L

ZPO 59
ZPO 71
ZPO 91 Abs. 2
ZPO 93
ZPO 209 Abs. 4
ZPO 211 Abs. 3
ZPO 244 Abs. 1 lit. a
b und d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011