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OR 257e, OR 259, OR 267, OR 267a, ZPO 241 Abs. 2

ZMP 2026 Nr. 5: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Sicherheitsleistung des Mieters in Form einer Mietkautionsbürgschaft. Tragweite eines gerichtlichen Vergleichs.

05.03.2026 | MJ240004-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war (Ziff. III.4.3.1 und 4.4.3-5). Abgesehen davon ist ein voller Ersatz geschuldet; der Vermieter braucht sich also im Normalfall nicht mit einer unterdurchschnittlichen Qualität zufrieden zu geben und unter Vorbehalt des Wirtschaftlichkeitsgebots auch keine extensiven Preisvergleiche anzustellen (E. III.4.3.1, 4.4.3 und 4.4.7).

 

Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel genau umschreiben (E.III.4.4.2-6), sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Sie muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Es ist Sache des Vermieters, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen, wenn der Rückgabetermin nicht bei Tageslicht stattfindet (E. III.4.3.2, 4.4.2 und 4.4.6). Von einem versteckten Mangel ist auszugehen, wenn dieser wegen der unterlassenen Reinigung der Sache nicht erkennbar war, wie im Falle von Kratzern an den verchromten Teilen in den Nasszellen (E. III.4.3.2 und 4.4.4). Das Gesetz sieht für die Rüge keine besondere Form vor. Auch eine Rüge per E-Mail ist daher möglich, soweit nachgewiesen wird, dass sie dem Mieter zuging (E. III.4.3.3, 4.4.2 und 4.4.6).

 

Ein gerichtlicher Vergleich stellt zwar ein Urteilssurrogat dar und steht einer erneuten Beurteilung des Anspruchs entgegen. Allerdings kann er ohne gegenteilige Abmachungen nur den Streitgegenstand, mithin den Lebenssachverhalt betreffen, welcher dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde lag. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien darüber später erneut verfügen, z.B. wenn sie ein Formerfordernis für die Ausübung eines Rechts einvernehmlich aufheben (E. III.1 und III.3).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

05.03.2026

MJ240004-L

OR 257e
OR 259
OR 267
OR 267a
ZPO 241 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011