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OR 257h, OR 271 f., OR 272 ff., ZPO 152
ZMP 2025 Nr. 24: Verletzung der Duldungspflicht der Mieterin als ordentlicher Kündigungsgrund. Härte als Erstreckungsvoraussetzung. Recht auf Beweisführung und antizipierte Beweiswürdigung.
01.12.2025
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MJ250037-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Für das Recht der Vermieterin zur Besichtigung der Sache ist es nicht erforderlich, dass Unterhaltsarbeiten anstehen oder dass diese gar dringlich sind. Schon die Meldung eines Handwerkers oder eines Nachbarn etwa über undichte Leitungen oder Ungeziefer im Haus kann der Vermieterin objektiv Anlass zu einer Besichtigung bieten. Die Mieterin ist gehalten, die Besichtigung selber oder durch Dritte innert nützlicher Frist zu ermöglichen, besonders bei längeren Abwesenheiten. Verletzt sie diese Pflicht, erweist sich eine ordentliche Kündigung als gültig.
Eine Erstreckung des Mietverhältnisses setzt eine Härte seitens der Mieterin voraus. Wohneigentum steht dem zwar nicht per se entgegen. Die Begründung, man beabsichtige die geerbte und selber bewohnte Liegenschaft in naher Zukunft zu verkaufen, reicht indessen nicht aus.
Zwar steht den Parteien ein Beweisführungsanspruch zu. Dies schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung aber nicht aus, etwa wenn das Gericht eine Behauptung in einem Schriftstück mit Rücksicht auf dasselbe und die Ausführungen der Parteien als erwiesen erachtet, ohne den Verfasser als Zeugen befragt zu haben.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
01.12.2025
MJ250037-L
OR 257h
OR 271 f.
OR 272 ff.
ZPO 152
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
