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BGFA 12 lit. c

Handeln im Interessenkonflikt.

03.03.2005 | KG040018 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Die Vertretung von Klienten in einer Mietzinsangelegenheit und das gleichzeitige Wahrnehmen von persönlichen Interessen bei unterschiedlichen Vorstellungen über die zu gewährende Mietzinsreduktion bewirkt ein Handeln im Interessenkonflikt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

03.03.2005

KG040018

BGFA 12 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011