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BGFA 12 lit. c
Handeln im Interessenkonflikt.
03.03.2005
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KG040018
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Die Vertretung von Klienten in einer Mietzinsangelegenheit und das gleichzeitige Wahrnehmen von persönlichen Interessen bei unterschiedlichen Vorstellungen über die zu gewährende Mietzinsreduktion bewirkt ein Handeln im Interessenkonflikt.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
03.03.2005
KG040018
BGFA 12 lit. c
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
