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OR 337, OR 329g, EOG 16i
AGer-Z 2025 Nr. 5: Fristlose Verdachtskündigung. Anforderungen an die Substanziierung des wichtigen Grundes. Entschädigungsansprüche aus dem Vaterschaftsurlaub [seit 1. Januar 2024: Urlaub des anderen Elternteils].
29.09.2025
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AN240008-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Eine fristlose Kündigung aufgrund von Verdachtsmomenten erweist sich als risikoreich. Der Vorwurf, es seien mutmasslich "mehrere tausend Leads" (Kontaktdaten potentieller Kunden) vom Arbeitnehmer bzw. dessen Mitarbeiter an Dritte weitergegeben worden, vermag den Substanziierungsanforderungen im Zivilprozess nicht zu genügen. Gegenüber einem Mitarbeiter erhobene Vorwürfe können nicht per se dem Vorgesetzten angelastet werden. Es reicht nicht, verschiedene Verdachtsmomente zu benennen, die eine Weitergabe nicht konkret bezeichneter Leads nahelegen sollen.
Wurde der Arbeitnehmer während der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist Vater, so ist die Vaterschaftsentschädigung [seit 1. Januar 2024: Entschädigung des anderen Elternteils] bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
29.09.2025
AN240008-L
OR 337
OR 329g
EOG 16i
Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
