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OR 322 OR, OR 324 OR, OR 97 OR, ZGB 8
AGer-Z 2025 Nr. 6: Fehlende Zielvereinbarung für den variablen Lohnbestandteil. Üblicher Lohn.
27.10.2025
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AN240025-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Die Rechtsprechung zur fehlenden Zielvorgabe ist nicht einschlägig bei einer fehlenden Zielvereinbarung. Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich insbesondere dann, wenn der als CEO tätige Arbeitnehmer nichts unternahm, um die Zielvereinbarung herbeizuführen.
Es liegt kein Fall von Arbeitgeberverzug vor (Art. 324 OR), wenn einzig die Zielvereinbarung für die variable Lohnkomponente fehlte, die Tätigkeiten und Funktionen als Gegenleistung für das Grundgehalt von Fr. 300'000.– im Arbeitsvertrag aber geregelt waren. Lag es zu gleichen Teilen am Verhalten beider Parteien, dass die Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, kann der Arbeitnehmer auch aus Art. 97 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Soweit der übliche Lohn massgeblich sein soll, liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer. Bei der Bemessung des üblichen Lohns spielt nebst statistischen Werten und Lohnvergleichen innerhalb des Unternehmens auch eine Rolle, dass sich eine Arbeitgeberin noch im Aufbau bzw. in der Entwicklungsphase befindet.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
27.10.2025
AN240025-L
OR 322 OR
OR 324 OR
OR 97 OR
ZGB 8
Berufung am Obergericht anhängig
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
